Geschäftsordnung für den Schulvorstand
der Inselschule Wangerooge
| 1. | Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für den Schulvorstand der Inselschule Wangerooge. Sie tritt am Tag ihrer Annahme im Schulvorstand in Kraft. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie gelten ab der dem Beschluss folgenden Sitzung. |
| 2. | Sitzungsordnung Die allgemeinen Grundsätze für Konferenzen und Ausschüsse finden im Schulvorstand ihre sinngemäße Anwendung, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes festlegt. |
| 3. | Sitzungsrhythmus Der Schulvorstand tagt mindestens viermal im Schuljahr. Die Termine werden auf der ersten Sitzung des Schuljahres für das gesamte Schuljahr festgelegt. Wenn der Schulleiter von einem Termin abweicht, sind die Mitglieder des Schulvorstandes davon rechtzeitig zu informieren. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt wird. Dauert eine Sitzung länger als 90 Minuten, wird sie auf Antrag eines Mitgliedes vom Schulleiter geschlossen. Der gerade behandelte Tagesordnungspunkt muss in diesem Fall noch abgeschlossen werden. Ein zusätzlicher Termin zur Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte wird noch in der Sitzung festgelegt. |
| 4. | Einladung und Tagesordnung Der Schulleiter lädt mit einer Frist von sieben Tagen zur Sitzung ein. Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung und das Protokoll der letzten Sitzung enthalten. Die Tagesordnung ist auf Antrag eines Mitglieds zu erweitern, wenn dieser Antrag dem Schulleiter mindestens zwei Tage vor der Sitzung schriftlich eingereicht wird. Durch einstimmigen Beschluss kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung geändert werden. |
| 5. | Protokoll Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, zu dessen Abfassung die Vertreter der Eltern und der Lehrkräfte, mit Ausnahme des Schulleiters, im Wechsel verpflichtet sind. Im Protokoll sind die Beschlüsse sowie wichtige Informationen und Mitteilungen festzuhalten. Die Wortbeiträge eines einzelnen Mitgliedes sind nur dann namentlich zu protokollieren, wenn das Mitglied dies verlangt. |
| 6. | Abstimmungen Jedes Mitglied hat das Recht, sich bei Abstimmungen der Stimme zu enthalten. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt. |
| 7. | Beratende Mitglieder und Gäste Auf Vorschlag eines Mitgliedes des Schulvorstands lädt der Schulleiter inner- oder außerschulische Fachleute zu einer Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein. Über die Teilnahme entscheidet der Schulvorstand zu Beginn der Sitzung. |
| 8. | Vertretungsregelung Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, informiert es unverzüglich den Schulleiter, der dann zunächst den persönlichen Vertreter und bei dessen Verhinderung einen anderen Stellvertreter einlädt. Wenn ein Mitglied ausscheidet, rückt der persönliche Vertreter nach. In diesem Fall und beim Ausscheiden eines Vertreters ist ein neuer Vertreter durch das zuständige Gremium für den Rest der Wahlperiode nachzuwählen. |
| 9. | Verschwiegenheit Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern persönliche Angelegenheiten von Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sowie Personalangelegenheiten verhandelt werden. Des Weiteren kann der Schulvorstand einzelne Angelegenheiten für vertraulich erklären. |
| 10. |
Inanspruchnahme der vom Kultusministerium eingeräumten Entscheidungsspielräume Über die Inanspruchnahme der vom Kultusministerium eingeräumten Entscheidungsspielräume (§ 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG) beschließt der Schulvorstand abschließend erst, wenn das für die Ausgestaltung zuständige Gremium die entsprechenden Entwürfe vorgelegt hat. |
Wangerooge, den 14.02.2008
gez. Timmermann